Energiewende

Beschluss zur Umsetzung der Regelungen der „EU-Notfall-Verordnung“

Das Bundeskabinett hat am Montag, dem 30.01.2023,  im sogenannten „schriftlichen Umlaufverfahren“ den Beschluss zur Umsetzung der Regelungen der sog. „EU-Notfall-Verordnung“ in das nationale Recht getroffen. Die EU-Notfall VO ist bereits seit dem 30.12.2022 in Kraft, gilt zunächst temporär für 18 Monate und könnte nach ihrem Auslaufen ggf. in die Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED III) übernommen werden. Einige der Regelungen der EU-Notfall-VO gelten bereits unmittelbar und benötigen keiner gesonderten Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber.

Der Beschluss hat vor allem die Umsetzung des Art. 6 der EU-Notfall-VO im zukünftigen § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) zum Gegenstand. Die Bundesregierung erhofft sich damit deutliche Erleichterungen und Beschleunigungen für die Erteilung von Genehmigungen von Windenergieanlagen an Land. So sollen zukünftig für Anlagen in sogenannten „Windenergiegebieten“ nach dem WindBG im behördlichen Zulassungsverfahren seitens der Vorhabenträger keine Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) und artenschutzrechtlichen Prüfungen mehr erbracht werden, wenn für das betreffende Gebiet bei der Planaufstellung, etwa auf Raumordnungsebene, bereits eine sog. „strategische Umweltprüfung“ (SUP) durchgeführt wurde. 

Den Behörden soll jedoch die Möglichkeit gegeben werden, „geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen“ zu verfügen, andernfalls von den Vorhabenträgern einen finanziellen Ausgleich zu verlangen, der nationalen Artenhilfsprogrammen zugute kommen soll. Mit dem Einbringen der Gesetzesinitiative in das parlamentarische Verfahren kann sehr zeitnah gerechnet werden.Die neuen Regelungen und Möglichkeiten wecken Erwartungen und bieten, so sie von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden, durchaus Chancen. Damit sie aber den erhofften Effekt, also die einfachere und schnellere Zulassung von deutlich mehr Windenergieanlagen, erzielen können und damit einen wirklichen „game-changer“ darstellen, braucht es zwingend mehr Flächenausweisungen und das sehr bald. Hierzu tritt am 01.02.2023 (endlich) das „Kernstück“ der Regelungen des „Wind-an-Land-Gesetzes“ in Kraft, welches bereits im vergangenen Juli beschlossen wurde und genau jene Beschleunigung von Flächenausweisungen erreichen soll.

Nicht zuletzt braucht es auch, leider in der Praxis keine Selbstverständlichkeit, die Bereitschaft der zuständigen Behörden zur konsequenten und sofortigen Anwendung der Regelungen. Ob dies passiert bzw. diese vorhanden ist, gilt es sehr genau und kritisch zu beobachten, um seitens des Gesetzgebers ggf. sehr zügig nachzuschärfen.

Rechtsanwalt Philipp Döhmel arbeitet im Referat Öffentliches Bau, Planungs- und Umweltrecht der Kanzlei Ikert-Tharun Wähling und Partner Rechtsanwälte und engagiert sich u.a. in der Facharbeitsgruppe „Regionalplanung und Energiewende“ des LEE MV. Sofern Sie zu dem Beschluss des Bundeskabinetts, den Regelungen der EU-Notfall-VO oder auch den am 01.02.2023 in Kraft tretenden Regelungen des Wind-an-Land-Gesetzes Fragen haben, nehmen Sie gerne zu Rechtsanwalt Döhmel Kontakt auf. Seine E-Mail-Adresse lautet philipp.doehmel@iw-partner.de.